Analyse der Demonstrationen in Freiburg, Rheinfelden und Lörrach

16.02.2025

Seit dem 25. Januar 2025 haben bundesweit fast 1,5 Millionen Menschen für demokratische Werte demonstriert. Auch in Südbaden fanden Kundgebungen in Freiburg, Rheinfelden, Müllheim und Lörrach statt. Dieser Artikel ordnet den Verlauf, die Organisation und die Rolle der exekutiven Kräfte ein.

Organisation der Demonstrationen

Die Demonstrationen in Südbaden wurden von verschiedenen Verbänden, Initiativen und politischen Parteien angemeldet. In einer demokratischen Gesellschaft ist es legitim und notwendig, dass Vereine und Parteien durch Fördergelder unterstützt werden. Dies gilt auch für Organisationen, gegen die sich die Proteste richteten.

Allerdings werden diese Mittel nicht für spezifische Veranstaltungen wie Demonstrationen bereitgestellt, sondern für das allgemeine gesellschaftliche Engagement der jeweiligen Organisationen.

Die Identifikation von Demonstrationsteilnehmern als Mitglieder oder Unterstützer bestimmter Organisationen ist ohne gezielte Befragung nicht möglich. Bei Versammlungen mit mehreren Tausend Teilnehmern ist es anzunehmen, dass auch eine breite gesellschaftliche Gruppe ohne explizite Zugehörigkeit zu bestimmten Organisationen anwesend ist.

Verlauf der Demonstrationen

Die Demonstrationen in Südbaden verliefen insgesamt friedlich. Selbst bei großeren Menschenansammlungen, wie in Freiburg, gab es keine nennenswerten Auseinandersetzungen mit körperlicher Gewalt oder Verletzungen.

Ziel von Demonstrationen ist es, Diskussionen zu führen, verschiedene Meinungen zu vertreten und klare Positionen sichtbar zu machen. Eine Unterdrückung solcher Meinungsäußerungen wäre ein Verstoß gegen die im Grundgesetz verankerten Versammlungs- und Meinungsfreiheiten.

Zwei Demonstrationen, in Rheinfelden am 2. Februar und in Freiburg am 10. Februar, richteten sich gezielt gegen Veranstaltungen der AfD. Hierbei galt für beide Seiten das gleiche Grundrecht auf Versammlungsfreiheit, sodass sowohl die AfD-Veranstaltungen als auch die Gegendemonstrationen rechtlich legitim waren.

Das Versammlungsrecht umfasst auch das Recht, an einem Ort zu demonstrieren, an dem die Veranstaltung eine politische Wirkung entfalten kann. Dies kann allerdings dazu führen, dass die Wahrnehmung bestimmter Rechte beider Seiten eingeschränkt wird, sofern keine Auflagen zur Trennung der Versammlungen durchgesetzt wurden.

Die Rolle der exekutiven Kräfte – die Polizei

Bei Demonstrationen, die keine unmittelbare Konfrontation mit anderen politischen Veranstaltungen beinhalteten, war die Polizei in geringem Umfang oder gar nicht präsent, wie beispielsweise in Müllheim und Lörrach.

Anders gestaltete sich die Lage bei Gegendemonstrationen. Die Aufgabe der Polizei ist es, die Rechte aller Beteiligten zu wahren. In Rheinfelden und Freiburg gab es im Vorfeld keine Auflagen, die eine direkte Konfrontation hätten verhindern können. Dies hatte zur Folge, dass Besucher der AfD-Veranstaltungen mit Einschränkungen rechnen mussten, ebenso wie die Demonstranten, die eine Störung durch Veranstaltungsteilnehmer hinnehmen mussten.

Nach Angaben der Polizei und Medien verliefen die Demonstrationen insgesamt friedlich und ohne größere Zwischenfälle. Diese Einschätzung beruht jedoch auf der Perspektive der Polizei und ihrer Einsatzbewertung.

Aus Sicht der Demonstranten oder Besucher der AfD-Veranstaltungen kann sich ein differenzierteres Bild ergeben: Demonstrationsteilnehmer können erwarten, dass sie keine individuelle Gewalt erfahren, solange sie sich rechtskonform verhalten. Polizeiliche Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und auf einer Rechtsgüterabwägung basieren.

In Rheinfelden wurden polizeiliche Maßnahmen im Rahmen der Versammlung grundsätzlich verhältnismäßig durchgeführt.

In Freiburg am 10. Februar hingegen kam es mehrfach zu Zwangsmaßnahmen, bei denen die körperliche Unversehrtheit von Demonstranten nicht in jedem Fall gewahrt blieb. Der Schutz der Zugänglichkeit zur AfD-Veranstaltung wurde als Begründung für polizeiliche Eingriffe angeführt. Ob diese Eingriffe in Anbetracht der großen Anzahl an Demonstranten (etwa 10.000 Menschen) und der räumlichen Gegebenheiten verhältnismäßig waren, bleibt fraglich.

Darüber hinaus wurde während der AfD-Veranstaltung mutmaßlich der verbotene „Hitlergruß“ gezeigt, was eine strafbare Handlung darstellt. Während für Demonstranten polizeiliche Maßnahmen konsequent angewandt wurden, gibt es bislang keine Berichte über ähnliche Zwangsmaßnahmen gegenüber Verdächtigen innerhalb der AfD-Veranstaltung. Ob hier eine ungleiche Handhabung durch die Polizei vorlag, sollte Gegenstand weiterer Ermittlungen sein. Bisher ist dazu jedoch keine öffentliche Einschätzung bekannt.