Mit der Grundsteuerreform 2025 stehen die Bundesländer vor der Aufgabe, neue Bewertungsmodelle für die Erhebung der Grundsteuer zu erarbeiten. Diese Reform ist erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Jahr 2018 die bisherige Praxis der Grundsteuerberechnung für verfassungswidrig erklärt hat. Die Bundesländer haben durch die sogenannte Länderöffnungsklausel die Möglichkeit, eigene Modelle zu entwickeln. Bei der Umsetzung dieser neuen Regelungen müssen sie jedoch eine Reihe von rechtlichen Anforderungen beachten, um verfassungskonform zu bleiben.
1. Gleichheitsgrundsatz beachten (Art. 3 GG)
Ein zentraler Kritikpunkt des Bundesverfassungsgerichts war, dass die alten Einheitswerte von 1964 (Westdeutschland) und 1935 (Ostdeutschland) zu einer Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen führten. Der Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz (Art. 3 GG) verlangt, dass ähnliche Sachverhalte auch gleich behandelt werden.
Die Bundesländer müssen daher sicherstellen, dass:
- Immobilien, die in Lage, Größe und Nutzung ähnlich sind, auch vergleichbar besteuert werden.
- Unterschiede in der Besteuerung sachlich gerechtfertigt und nachvollziehbar sind, um willkürliche Unterschiede zu vermeiden.
Jede Abweichung vom Gleichheitsgrundsatz könnte erneut zu einer Anfechtung vor dem Bundesverfassungsgericht führen.
2. Rahmen des Bundesrechts einhalten
Die Länderöffnungsklausel erlaubt es den Bundesländern, eigene Grundsteuerregelungen zu erlassen. Allerdings müssen diese Regelungen sich im Rahmen des Bundesrechts bewegen. Die Bundesländer dürfen die Grundsteuer zwar an regionale Gegebenheiten anpassen, jedoch nicht gegen die grundlegenden Vorgaben des Bundesgesetzes oder das Grundgesetz verstoßen. Insbesondere müssen die länderspezifischen Regelungen den bundesweiten Rahmen wahren und dürfen nicht so ausgestaltet werden, dass sie den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz untergraben.
3. Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) beachten
Die Grundsteuer greift direkt in das Eigentumsrecht der Bürger ein, da sie auf das Immobilienvermögen erhoben wird. Gemäß Art. 14 des Grundgesetzes ist das Eigentum zwar verpflichtet, aber es darf nicht übermäßig belastet werden. Die Länder müssen daher darauf achten, dass:
- Die Steuerlast im Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Immobilieneigentümer angemessen bleibt.
- Die Grundsteuer nicht so hoch ausfällt, dass sie eine faktische Enteignung darstellt.
Eine zu hohe Steuerbelastung könnte als Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechts angesehen werden und müsste gegebenenfalls vor dem Verfassungsgericht überprüft werden.
4. Vertrauensschutz gewährleisten
Das Prinzip des Vertrauensschutzes ist ein wichtiger Bestandteil der Rechtsstaatlichkeit. Die Steuerpflichtigen müssen darauf vertrauen können, dass grundlegende steuerliche Veränderungen nicht plötzlich und ohne angemessene Übergangsfristen eingeführt werden. Die Bundesländer sind daher verpflichtet, in ihren neuen Grundsteuerregelungen sicherzustellen, dass:
- Ausreichende Übergangsfristen eingehalten werden, sodass Grundstückseigentümer sich auf die neuen Regelungen einstellen können.
- Mögliche Anpassungen der Steuerlast nicht abrupt und unverhältnismäßig erfolgen, sondern schrittweise umgesetzt werden.
Eine abrupte und drastische Änderung der Steuerlast könnte das Vertrauen der Steuerpflichtigen untergraben und wäre verfassungsrechtlich problematisch.
5. Keine Diskriminierung und willkürliche Besteuerung
Das Diskriminierungsverbot (ebenfalls Art. 3 GG) verlangt, dass keine Bevölkerungsgruppen oder Regionen ohne sachlichen Grund benachteiligt werden. Die Länder müssen darauf achten, dass:
- Die Grundsteuerregelungen keine Bevölkerungsgruppen oder Eigentümer von bestimmten Immobilienarten, wie z.B. landwirtschaftliche Betriebe oder kleine Wohneigentümer, unverhältnismäßig belastet.
- Regionale Besonderheiten berücksichtigt werden, jedoch dürfen keine willkürlichen Unterschiede in der Besteuerung entstehen.
Wenn länderspezifische Modelle willkürlich und ohne objektive Begründung Unterschiede bei der Besteuerung schaffen, könnte dies als Diskriminierung oder Ungleichbehandlung gewertet werden.
6. Rechtsstaatliche Anforderungen an die Verwaltung
Die Verwaltung der neuen Grundsteuerregelungen muss rechtsstaatlichen Prinzipien entsprechen. Die Bundesländer müssen sicherstellen, dass:
- Die Verfahren zur Bewertung der Grundstücke und Immobilien transparent, nachvollziehbar und fair gestaltet sind.
- Die Bürgerinnen und Bürger über ihre Rechte und Pflichten umfassend informiert werden, damit sie die neuen Regelungen verstehen und gegebenenfalls rechtzeitig Einspruch einlegen können.
Eine effiziente und rechtskonforme Verwaltung ist notwendig, um sicherzustellen, dass die neue Grundsteuer korrekt erhoben und umgesetzt wird. Fehler in der Verwaltung oder mangelnde Transparenz könnten zu gerichtlichen Anfechtungen führen.